Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Formen von letztwilligen Verfügungen

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – im Ganzen handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Frau Notarin Margit Knab berät Sie gerne bei der gewünschten Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags. In manchen Fällen ist es auch notwendig, daneben noch weitere Regelungen hinsichtlich der Gestaltung zu treffen. Dies können beispielsweise sein:

Erbeinsetzung

Es gibt immer mindestens einen Erben, der – wenn nicht aus einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder durch Auslegung ersichtlich– nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge bestimmt wird. Hier werden bei privatschriftlichen Testamenten häufig „Fehler“ gemacht, da dort häufig nur einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugeordnet werden und nicht ersichtlich ist, wer Erbe ist. Dies kann dann zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung führen und mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein. Der fachliche Rat eines Notars vermeidet solche Probleme und führt in der Regel zu einer kostengünstigeren Nachlassabwicklung, da durch die notarielle Regelung häufig kein Erbschein mehr erforderlich ist.

Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Nur eine Person als Erben einzusetzen und anderen Personen Zuwendungen im Wege eines Vermächtnisses zu machen.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung

Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds.

Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, alle für Ihren letzten Willen erforderlichen und auch gewünschten Gesichtspunkte in der Art zu kombinieren, dass Ihr Testament oder Ihr Erbvertrags sowohl wie gewünscht als auch gleichzeitig rechtssicher abgebildet werden kann.

Sie möchten uns mit der Erstellung eines Erbvertrags oder Testaments beauftragen?

Bitte vereinbaren Sie in einem ersten Schritt zunächst einen persönlichen Beratungstermin mit uns. Dazu nehmen Sie idealerweise telefonisch Kontakt zu uns auf, so können wir Ihnen direkt am Besten mit Ihrem Anliegen weiterhelfen und nach einem für Sie passenden Beratungstermin sehen.

Haben Sie im Vorfeld noch weitere Fragen? Bitte nehmen Sie gerne jederzeit mit uns Kontakt auf, um Ihre Fragen vorab auch telefonisch zu klären: KONTAKT

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie auch bei der Bundesnotarkammer: www.bnotk.de

Weitere Informationen

Telefonzeiten

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie
13.30 Uhr bis 17.30 Uhr

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr